Am Dienstag, den 26.03.2019 hat das EU Parlament über die neue EU-Richtlinie zum Urheberrecht im Internet abgestimmt und bestätigt. In den kommenden Jahren soll sie in nationales Recht umgesetzt werden. Jedoch ist die Richtlinie hoch umstritten. Befürworter sehen den Schutz der Künstler und Nutzer im Vordergrund und wollen die großen User Content Provider (wie zum Beispiel youtube) dazu bringen, ihrer rechtlichen Verpflichtung zum Urheberschutz nachzukommen. Gegner sehen das freie Internet bedroht, vor allem durch den Artikel 13, der (vermeintlich) nur über die Anwendung sogenannter Upload-Filter umgesetzt werden kann, was effektiv auf Internet-Zensur hinauslaufen würde.
In diesem kurzen Text versuche ich, die zentralen Argumente für und gegen die Richtlinie darzustellen. Ich rekonstruiere die Argumente und stelle sie als Argumentkarte dar. Dafür nutze ich die Software Argdown.
Übersicht
Die vollständige Argumentlandschaft ist in diesem Bild dargestellt:
Gehen wir nun die Argumente im Detail und der Reihe nach durch.
Schutz der Nutzer und der Künstler
Zunächst heben Befürworter der EU-Reform heraus, dass kleine User und auch kleine Künstler von der Richtlinie profitieren werden. Indem die Plattformen für die Urheberrechte haften sollen und die Lizenzen erwerben müssen, werden private User aus der Haftung genommen, falls sie (unwissentlich) eine Urheberrechtsverletzungen begehen:
Schutz der Nutzer
- Das neue EU-Urheberrecht nimmt private Nutzer aus der Haftung, indem sie die Plattformen für die Rechteverletzungen haftbar macht.
- Wenn private Nutzer aus der Haftung genommen werden, dann können gegen private User keine Klagen zur Schadensersaztforderungen mehr geltend gemacht werden.
- Dass private Nutzer keinen Schadensersatz leisten müssen, ist richtig.
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Modus Ponens und Kettenschluss
—————————————————– - Die neue Urheberrecht-Richtlinie der EU ist richtig.
Außerdem soll die illegitime Nutzung von lizenziertem Content verhindert werden und kleine Künstler, die etwa Hintergrundmusik für youtube produzieren, besser geschützt und letztlich auch besser entlohnt werden.
Schutz der Künstler
- [Zwei Möglichkeiten]: Die Plattformen müssen sich um die Lizenzen des Contents bemühen oder aber den Upload von nicht-lizenziertem Material verhindern.
- Wenn sie sich um die Lizenzen bemühen, profitieren die Urheber finanziell davon.
- Wenn sie den Upload nicht-lizenzierten Materials verhindern, werden die Künstler zumindest nicht geschädigt.
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Oder-Beseitigung und Modus Ponens
—————————————————– - Die neue Urheberrecht-Richtlinie der EU ist richtig.
Beide Argumente stützen die zentrale These, dass die Einführung der EU-Richtlinie zum Urheberrecht richtig ist.
[EU Richtlinie zum Urheberrecht]: Die neue Urheberrecht-Richtlinie der EU ist richtig.
Die wichtige These, die ich als „Zwei Möglichkeiten“ bezeichnet habe, macht deutlich, dass es bei Artikel 13 in erster Linie um finanzielle Fragen geht. Der illegitime Upload von lizenziertem Content soll monetarisiert, oder aber verhindert werden. Interessant ist dabei, dass die Plattformen die Lizenzverhandlungen nicht notwendigerweise mit den Urhebern machen, sondern mit den Inhabern der Nutzungsrechte, und das sind in der Regel Verlage. Artikel 12 erlaubt eine pauschale Verlegerbeteiligung, das heißt, dass das Geld aus den Lizenzen an die Verleger ausgeschüttet wird, und erst sekundär an die Künstler. Daher kann man das folgende Gegenargument einfügen:
Enteignung der Künstler
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- [Zwei Möglichkeiten]: Die Plattformen müssen sich um die Lizenzen des Contents bemühen oder aber den Upload von nicht-lizenziertem Material verhindern.
- Wenn die Plattformen Lizenzen des Contents erwerben, tun sie das in aller Regel mit den Inhabern der Nutzungsrechte, das heißt den Verlegern.
- Wenn Lizenzen mit den Verlegern vereinbart werden, bleibt der Künstler finanziell außen vor.
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Oder-Beseitung und Modus Ponens
—————————————————– - Es stimmt nicht, dass die Urheber finanziell von der Reform profitieren.
Die andere Alternative, die in der These „Zwei Möglichkeiten“ beschrieben wird, besteht darin, den illegitimen Upload zu verhindern. Das kann nach Ansicht der Kritiker von Artikel 13 nur durch die Verwendung von sogenannten Upload-Filtern geschehen. Die Debatte um die Upload-Filter stellt den größten Teil der aktuellen Debatte um die EU-Richtlinie dar. Ich
habe die Debatte in zwei Teildebatten unterteilt: 1. Notwendigkeit von Upload-Filtern, 2. Gegen Upload-Filter.
Notwendigkeit von Upload-Filtern
Kritiker von Artikel 13 sehen die Einführung von Upload-Filtern als notgedrungen an.
[Kein Art 13 ohne Upload-Filter]: Upload-Filter sind die einzige Möglichkeit, Artikel 13 technisch umzusetzen.
Diese Notwendigkeit oder Zwangsläufigkeit wird nunmehr von Politikern der CDU, die federführend bei den Verhandlungen zur Richtlinie waren, angezweifelt. Sie argumentieren, dass User Content Provider andere Möglichkeiten haben, Lizenzvergehen zu verhindern, insbesondere die Verhandlung mit Verwertungsgesellschaften.
Verwertungsgesellschaften
- [VGs]: Einer Urheberrechtsverletzungen können große Plattformen auch dadurch begegnen, dass sie mit den Rechteinhabern pauschale Lizenzvereinbarungen
treffen, zum Beispiel über VGs. - VGs sind eine Alternative zu Upload-Filtern.
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Modus Ponens und material-begriffliches Schlussmuster: Wenn es eine Alternative zu a gibt, dann ist a nicht die einzige Lösung
—————————————————– - Es stimmt nicht, dass Upload-Filter die einzige Möglichkeit zur Umsetzung von Art 13 ist.
Dies sei jedoch ein deutscher Sonderweg, kontern Kritiker. Da das Internet nicht vor Landesgrenzen halt macht, würde das die technische Zensur in anderen europäischen Ländern nicht verhindern.
Kein deutscher Sonderweg
- Selbst wenn in Deutschland keine Upload-Filter eingesetzt werden, so vielleicht in anderen europäischen Ländern.
- User Content soll auch außerhalb von Deutschland geteilt und gesehen werden können.
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Allspezialisierung und Modus Ponens
—————————————————– - In anderen Ländern wird der Inhalt durch Upload-Filter abgefangen.
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Universalisierung
—————————————————– - Die Upload-Filter greifen in jedem Fall.
Gegen Upload-Filter
Die zweite Teildebatte richtet sich gegen die Einführung von Upload-Filtern. Es gibt zwei zentrale Gründe, warum Upload-Filter als eine Bedrohung des freien Internets angesehen werden. Zum einen stellen sie effektiv eine Form der Zensur dar, da sie gerechtfertigte lizenzfreie Nutzung von bestimmten Medieninhalten nicht erkennen können. Dazu gehören beispielsweise die Verwendung dieser Inhalte als Zitat oder zum Zwecke der Satire. Memes werden als Satire gehandelt, würden aber ggf. von Upload-Filtern abgefangen, wenn sie lizenzierte Medien beinhalten (was sie in der Regel tun).
Effektiv Zensur
- Die Filter können nicht zwischen gerechtfertigter und ungerechtfertigter Nutzung unterscheiden. Das, was in der Regel durch Zitation, Satire usw. geschützt ist, kann ein Filter nicht erkennen. Dadurch werden zu viele Inhalte gefiltert.
- [Zensur]: Werden zu viele Inhalte gefiltert, dann entspricht das einer Zensur durch die Plattformen. Upload-Filter zensieren effektiv den User Content.
- Zensur beschränkt das das Recht auf freie Meinungsäußerung.
- Wenn das Recht auf freie Meinungsäußerung gefährdet ist, dann ist das freie Internet bedroht.
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Kettenschluss und Modus Ponens
—————————————————– - [Gegen Upload-Filter]: Das Freie Internet ist durch Upload-Filter bedroht.
Der andere wichtige Grund, der gegen Upload-Filter spricht, nimmt den Kostenfaktor von solchen Filtern ernst. In der Regel ist die Implementierung dieser Technologie so teuer, dass sie sich nur große Plattformen leisten können. Insofern würden kleinere Plattformen vom Markt gedrängt. Auch pauschale Lizenzvereinbarungen mit Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften wie der VG Wort oder der GEMA können sich kleine Plattformen meist nicht leisten. Das ist in Argument „Monopolisierung“ ausgedrückt. Dagegen argumentieren die Proponenten von Artikel 13, dass dieser ja nur für große Plattformen wie Youtube, Google oder ähnliche gelte. Kleinere Plattformen sind von dieser Regelung ausgenommen (Argument: „Nur die Großen betroffen“). Aber auch hier liegt der Teufel im Detail: Von der Regelung ausgenommen sind nur junge Unternehmen, die nicht älter als drei Jahre sind. Aber zum Beispiel viele kleine Nischen-Foren existieren schon seit Jahren, ohne zu wachsen, und werden in der Regel ehrenamtlich geführt. Diese Plattformen würden auch unter Artikel 13 fallen (Argument: „Nischen-Foren“).
Zusammengenommen führen die beiden Thesen aus den obigen Teildebatten zu den Upload-Filtern (plus der zentralen These „Zwei Möglichkeiten“ ) zum zentralen Gegenargument gegen die Urheberrecht-Richtlinie:
Freies Internet bedroht
- [Kein Art 13 ohne Upload-Filter]: Upload-Filter sind die einzige Möglichkeit, Artikel 13 technisch umzusetzen.
- [Gegen Upload-Filter]: Das Freie Internet ist durch Upload-Filter bedroht.
- [Zwei Möglichkeiten]: Die Plattformen müssen sich um die Lizenzen des Contents bemühen oder aber den Upload von nicht-lizenziertem Material verhindern.
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Oder-Beseitigung und Modus Tollens
—————————————————– - Die Bedrohung des freien Internets ist schlecht und zu verhindern.
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Allquantifizierung
—————————————————– - Daher: Die Einführung der Urheberrecht-Richtlinie der EU ist nicht richtig.
Wie man die Argumentationslandkarte liest
Was haben wir nun durch die Rekonstruktion dieser Debatte dazugewonnen? Zunächst einmal Übersichtlichkeit! Die Argumente sind sortiert, beschriftet und farbig codiert. Blau steht für die Position pro EU-Richtlinie, orange steht für die Gegenposition. Neben dieser übersichtlichen Darstellung haben wir auch einige interessante Erkenntnisse über die dialektische Struktur gewonnen, die sich erst im Laufe der Rekonstruktion ergeben haben.
Dilemma-Struktur
Die zentralen These „Zwei Möglichkeiten“ ist ein entweder-oder Satz: Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden müssen Plattformen entweder Lizenzen erwerben oder den Upload nicht-lizenzierten Materials verhindern. Beide Optionen führen, das zeigt die Rekonstruktion, in nicht-wünschenswerte Szenarien: Im ersten Fall werden Künstler übervorteilt (Argument „Enteignung der Künstler“), im zweiten Fall wird das freie Internet zensiert (Argument „Freies Internet bedroht“) . Interessant ist auch, dass genau das pauschale Erwerben von Lizenzen sowohl als Argument für als auch gegen die Richtlinie verwendet wird. Wo Befürworter argumentieren, dass Lizenzenkauf die Künstler, das heißt die Urheber schütze, entgegnen Kritiker, dass die Lizenzen ja über die Verlage erworben werden, was die Urheber effektiv schwäche.
Zwei getrennte Teildebatten
Die Diskussion um die Gefahren von Upload-Filtern ist von der Diskussion um die Notwendigkeit ihrer Einführung zu trennen. Daher beinhaltet das zentrale Gegenargument „Freies Internet bedroht“ sowohl die These „Gegen Upload-Filter“ als auch die These „Kein Art 13 ohne Upload-Filter“.
Stellenwert von Verwertungsgesellschaften (VGs) und finanzielle Aspekte der Richtlinie
Über den Stellenwert von VGs in Bezug auf den Schutz der Künstler wurde im oberen Abschnitt schon etwas gesagt. Aber auch in Bezug auf Upload-Filter spielen VGs eine wichtige Rolle. Die These „VGs“ geht in beide Sub-debatten ein, jeweils als Unterstützung eines blauen pro-Argumentes. Daraus kann man schließen, dass, zumindest in dieser selektiven Analyse der Richtline, die Lizenzvereinbarungen das Herzstück der Befürworter sind. Das ist auch kein Wunder, wenn man bedenkt, dass die Urheberrechtsreform im Kern einem finanziellen Zweck und innereuropäischen Marktinteressen dient – das spiegelt sich im Übrigen auch in dem Titel der Richtlinie wider: „On Copyright in the Digital Single Market“, also Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt. An zwei zentralen „Endpunkten“ der Debatte sieht man finanzielle Erwägungen im Kontext von Lizenzkäufen und auch das Argument „Schutz der Nutzer“ kann man kontern, indem man sich überlegt, dass große Plattformen die Mehrkosten, die jetzt auf sie zukommen, mit Sicherheit nicht alleine stemmen werden. Vielleicht wird youtube und co. demnächst kostenpflichtig – und wie es dann mit dem freien Internet aussieht, kann sich jeder selbst ausmalen.
Quellen (Auswahl)
EU-Richtlinie im Volltext (englisch)
Artikel 13 englisch-deutsche Übersetzung
Pressekonferenz zur Urheberrechtsreform
Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt die Reform